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Studienfinanzierung mit BAföG (Bundesausbildungsförderung)
Ermittlung des Bedarfsatzes (§12/13 BAföG)
Die Höhe der Förderung wird über sogenannte Grund-Bedarfssätze geregelt. Nicht der individuelle finanzielle Bedarf jedes Antragstellers, sondern eine abstrakte Summe für Lebensunterhalt und Ausildungskosten wird dabei angesetzt. So können der Ausbildungsform (Schule, Fachhochschule oder Universität) und Unterbringung (bei den Eltern/auswärts) entsprechende Pauschalen mit der individuellen Finanzsituation verglichen werden. (siehe Modell-Rechnung)
Berechnung der individuellen Förderungshöhe (§11 BAföG)
Zunächst muss dem Amt für Ausbildungsförderung (BAföG-Amt) die eigene Finanzlage dargelegt werden. Auszubildende geben dafür zunächst ihre erwarteten Einkünfte und ihr aktuelles Vermögen an. Nach dem bürgerlichen Recht müssen außerdem Unterhaltspflichtige für die Ausbildung ihrer Kinder bzw. Ehepartner aufkommen. Demnach wird von Eltern und Ehepartnern das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres ermittelt. Zur Berechnung wird nun vom festgelegten Bedarfssatz der anrechenbare eigene Betrag und die Unterstützung von Eltern und Partnern abgezogen. Die postive Restsumme wird als BAföG ausgezahlt.
weitere Unterstützungsmöglichkeiten (§12/13 BAföG)
Die Bedarfsätze setzen sich aus einer Grundbedarfssumme und einer geringeren Wohnbedarfsumme zusammen. Darüber hinaus sind Anträge für weitere Ausgaben (Sonderausgaben) möglich:
Miet- und Nebenkosten
Für Miet- und Nebenkosten können Schülerinnen und Schüler zusätzliche 64 € erhalten, sofern ihre Mietausgaben für eine notwendige auswärtige Unterbringung einen Betrag von 52 € übersteigen; bei auswärts wohnenden Studenten muss der Betrag über 133 € liegen.
Kranken- und Plegeversicherung
Beitragspflichtige Schülerinnen und Schüler bzw. Studentinnen und Studenten können monatlich 47 € für die gesetzliche oder private Krankenversicherung, sowie 8 € für die Pflegeversicherung beziehen.
Anrechnung von Einkommen & Vermögen (§21/22, 24 BAföG)
Grundsätzlich wird die Summe aller positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 und 2 Einkommenssteuergesetz angewendet. Abgezogen werden die Einkommens- und Kirchensteuer, die Pauschale für die Sozialversicherung (Kranken-, Pflege- sowie Arbeitslosen- und Rentenversicherung) und der Altersentlastungsbetrag. Bei selbstgenutztem Wohneigentum werden zudem die vom Einkommenssteuer-gesetz als Sonderausgaben anerkannten Beträge abgezogen. Zu dieser Summe addieren sich weitere Einkünfte, die nach § 21 Abs. 3 BAföG als Einkommen gelten.
Wie bereits erwähnt geben Auszubildende ihre für den Bewilligungszeitraum erwarteten Einkünfte und ihr aktuelles Vermögen an. Von Eltern und Ehepartnern wird das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres herangezogen. Sollte das zu erwartende Einkommen bspw. durch einen Arbeitsplatzwechsel oder -verlust unter dem jeweils anzugebenen Betrag liegen, ist ein besonderer Antrag auf "Aktualisierung" (§ 24 Abs. 3 BAföG) angebracht. Die Förderung wird dannn unter Vorbehalt gezahlt, bis ein Nachweis über das niedrigere Einkommen die endgültigen Leistungsanspruch ermittelbar macht. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, kann das Amt für Ausbildungsförderung (BAföG-Amt) eine Rückzahlungsforderung stellen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG).
Bis auf einen Rücklage von 5.200 € ist das restliche Vermögen für die eigene Ausbildung aufzuwenden. Dieser Betrag erhöht sich für einen Ehepartner und Kinder um jeweils 1.800 €. Der die Freigrenze überschreitende Betrag wird durch die Monate des Bewilligungszeitraumes geteilt, so dass sich ein monatlicher "Eigenanteil" ergibt.