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Studienfinanzierung mit BAföG (Bundesausbildungsförderung)
Möglichkeiten der Förderung des Auslandsstudiums (§ 5, 16 BAföG)
Reine Auslandausbildungen können nicht von deutschen Auslandsämtern der BAföG-Ämter gefördert werden. Ausnahmen stellen Grenzpendler und Auslandsdeutsche dar.
Nach mindestens einjähriger Ausbildung in Deutschland können Studienzeiten im EU-Ausland (mehrere Studienländer) ab einem Semester bis zum Studienabschluss gefördert werden. Achtung: Die Förderungshöchstdauer entspricht in diesem Fall der ausländischer Ausbildungsordnung. Bei einer Rückkehr nach Deutschland und einem deutschen Abschluss wird maximal ein Jahr des Auslandsstudiums vom BAföG-Amt nicht berücksichtigt.
Auslandsaufenthalte im Rahmen einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in- und ausländischer Hochschulen können für die jeweilige Dauer des Auslandsstudiums, unabhängig von einer vorherigen einjährigen Ausbildungszeit im Inland, gefördert werden.
Ausbildungen im Ausland, die im Rahmen einer Inlandsausbildung außerhalb der EU stattfinden, sind nach dem ersten Studienjahr in Deutschland für zwei zusammenhängende Semester bzw. aus besonderen Gründen für maximal fünf Semester förderungsfähig. Auslandsförderung ist möglich, wenn die Auslandsausbildung dem Studium förderlich ist (Vertiefung der mindestens einjährigen Grundkenntnisse; teilweise Anrechenbarkeit auf die Inlandsausbidlung) oder wenn der Aufenthalt mindestens ein Semester dauert. Auch hier gilt: Maximal ein Jahr des Auslandsstudiums bleibt vom BAföG-Amt unberücksichtigt.
Die ausländische Ausbildungsstätte muss Gymnasien ab Klasse 11 (bzw. 10), Berufsfach- und Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen entprechen. Nicht zulässing sind Abendgymnasien, Fachschulen und Berufsaufbauschulen.
Achtung! Kenntnisse der Unterrichts- und Landessprache werden immer vorausgesetzt.
Praktika im Ausland (§ 5, 16 BAföG)
Auslandspraktika ab zwölf Wochen können gefördert werden. Wichtig ist, dass diese für die Ausblidung erforderlich und förderlich sind. Zudem müssen die inländische Ausbildungsstätte und die zuständige Prüfungsstelle das Praktikum anerkennen.
Als Grenzpendler im Ausland studieren (§ 1 BAföG-Auslandszuschlagsverordnung)
Eine Förderung für ein Studium im Ausland kann für Studenten aus Deutschland und aus EU-Mitgliedstaaten gewährt werden, sofern diese täglich von ihrem deutschen Wohnsitz zur Hochschule im Ausland pendeln. Diese sogenannten Grenzpendler erhalten ebenso wie Auslandsdeutsche, d.h. ständig im Ausland lebende Deutsche, denen eine Ausbildung in Deutschland nicht zugemutet werden kann, BaföG für das Studium im Ausland.
Neben den regulären Bedarfssätzen für nicht bei den Eltern lebende Studenten gibt es weitere Leistungen nach der BAföG–Auslandszuschlagsverordnung, die als Zuschuss gezahlt werden. Zu diesen gesonderten BAföG-Leistungen gehören die Übernahme der Studiengebühren bis zu 4.600 € je Studienjahr, anfallende Reisekosten, ein entstandener Zusatzbetrg für die Krankenversicherung. Für ein Studium ausserhalb der EU wird zudem ein landesspezifischer Auslandszuschlag von 60 und 450 € geleistet.
Anträge auf diese Variante der Förderung durch BAföG sind bei den dafür spezialisierten Auslandsämtern zu stellen. Dafür wird mit einem gesonderten Formblatt ein Antrag bis spätestens sechs Monate vor Studienbeginn ein Antrag gestellt.
Förderungsbeträge im Ausland (§ 5, 16 BAföG)
Zusätzlich zu den Bedarfsätzen der Auszubildenden gibt es Unterstützung ...
für notwendige Studiengebühren (bis ca. 4.600 € pro Studienjahr),
für Reiseaufwendungen,
für Zusatzbeträge für Krankenversicherungen
als Zuschläge in länderspezifischer Höhe (außerhalb der EU).
Tipp!
Durch die im Ausland entstehenden höheren Kosten ist es möglich, dass auch jene Auszubildenden gefördert werden, die im Inland auf Grund des Einkommens ihrer Eltern keine Förderung des BAföG-Amt erhalten können.
Ablauf der Antragstellung (§ 5, 16 BAföG)
Das Bundesministerium für Bildung & Forschung empfiehlt Anträge auf Auslandsförderung bei den Auslandsämtern der BAföG-Ämtern möglichst frühzeitig , also mindestens sechs Monate vor Beginn der Auslandsausbildung, zu stellen. Tipp: Zunächst einen Vorabentscheid beantragen, um prüfen zu lassen, ob überhaupt ein Anspruch auf Auslandsförderung besteht.